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Wir sind zumeist einer der Ersten, dem Sie Ihre schwierige Situation anvertrauen

Oft schleppt man Jahre diese unerträgliche Last mit sich herum. Man muss sich bewusst machen, dass dieses Thema ein äußerst privates Thema ist, mit dem ein Jeder schwer umgehen kann. Zumeist wissen die engsten Angehörigen lange nichts von den Schwierigkeiten.

Im ersten Schritt ist es enorm wichtig, Ihre Lebenssituation zu verstehen denn nur dann kann man auch einen gangbaren Entschuldungsweg für Sie einschlagen. Wir hören zu und nehmen uns die Zeit für Sie.

Auch trägt die wunderschöne Insel Mallorca dazu bei, einen Abstand von Deutschland, seinen Behörden und Betreibungen und auch dem beruflichen Umfeld zu schaffen. Kommen Sie wieder zur Ruhe, genießen Sie die spanische Lebensfreude und tanken Sie wieder Energie für Ihren Neustart.

Ihr Marcus Wieland

EU-INSOLVENZVERFAHREN IN SPANIEN

Für EU-Bürger eröffnet das europäische Recht weiterführende Möglichkeiten im Privat-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Ein EU-Insolvenzverfahren ist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat möglich und wird auch in Deutschland vollumfänglich anerkannt.

Im Vergleich zu Deutschland sind in vielen anderen europäischen Ländern die Verfahrenszeiten bis zur Erreichung der Restschuldbefreiung wesentlich kürzer, so unter anderem auch in Spanien.

Spricht ein Gericht in einem EU-Mitgliedsstaat eine Restschuldbefreiung aus, gilt diese in der gesamten EU und somit auch in Deutschland. Voraussetzung dafür ist, dass der Lebensmittelpunkt des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren beantragt, in dem jeweiligen Land liegt, indem er das Insolvenzverfahren durchführen möchte.

EU-Insolvenz - Das Insolvenzverfahren in Spanien bietet Schuldnern viele Vorteile.

Während das deutsche Insolvenzrecht die Gläubigerinteressen besonders im Blick hat, werden in Spanien auch Schuldnerinteressen berücksichtigt. Dort liegt der Fokus auf der Stärkung von Unternehmen und Produktivität, um die Wirtschaft anzukurbeln und den Schuldner so schnell wie möglich am Wirtschaftsleben wieder teilnehmen zu lassen.

Aus diesem Grund gibt es die automatische Restschuldbefreiung nach 12 Monaten für redliche Schuldner. Hier wird eine Insolvenz nicht als Schande, sondern als Chance zum Neustart gesehen.

Bevor ein Insolvenzantrag in Spanien gestellt werden kann, muss der Antragsteller sich bereits mindestens 3 Monate in Spanien aufgehalten haben mit der Absicht, seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern.

Ablauf einer Insolvenz in Spanien

Vorbereitung einer Europa Insolvenz

Da ein Schuldner mindestens drei Monate in Spanien seinen Lebensmittelpunkt haben muss, bevor er den Antrag auf Eröffnung einer Privatinsolvenz im Ausland stellen kann, ist eine entsprechende Vorlaufzeit einzurechnen. Wir kümmern uns in der Vorlaufzeit um eine Wohnsitzanmeldung um keine Zeit zu verlieren.

Eigentliches Verfahren EU Privatinsolvenz in Europa

Die eigentliche Laufzeit des Privatinsolvenzverfahren in Spanien dauert regulär 12 Monate bis zur endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Beim Gerichtstermin zur Antragseröffnung wird auch bereits über die Befreiung von der Restschuld mit-entschieden, da die Vermögensverwertung davon unabhängig geregelt wird.

Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter wird sich am Anfang und gegebenenfalls auch während des Jahres melden, um die Situation zu besprechen.

In Spanien ist es Aufgabe des Gerichtsvollziehers zu berechnen, ob monatliche Zahlungen vom Schuldner geleistet werden können. Dabei werden in Spanien Pfändungstabellen genutzt.

Anhand der persönlichen Einnahmen ermittelt der Gerichtsvollzieher, ob es einen Überschuss gibt. Ist dies der Fall, wird eine Vereinbarung geschlossen (oder eine entsprechende Order vom Gericht erlassen) und eine Ratenzahlung vereinbart.

Umsetzung der Restschuldbefreiung in Deutschland

Wenn die offizielle Restschuldbefreiung vorliegt, muss diese übersetzt werden und eine Bereinigung von Schufa etc. erfolgen. Dies dauert in der Regel etwa drei Monate

Ein Europainsolvenz Verfahren in Spanien bietet Ihnen als Schuldner viele Vorteile.

Aber ebenso werden die Gläubiger dadurch nicht unbedingt schlechter gestellt, da das streng geregelte Insolvenzverfahren in Deutschland häufig auch für sie nicht vorteilhaft ist.

Letztendlich und genau betrachtet profitieren doch in erster Linie die Insolvenzverwalter und Treuhänder von den langwierigen Insolvenzverfahren.

Zeitersparnis

Bei einem Insolvenzverfahren in Spanien sparen Sie im Vergleich zum Verfahren in Deutschland viel Zeit. Es gibt kein langes Vorverfahren vor einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein vorheriger Einigungsversuch mit den Gläubigern in Spanien ist Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren.

Über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird bereits bei Verfahrenseröffnung entschieden und nicht erst nach Jahren der Wohlverhaltensphase. In der Regel wird die Restschuldbefreiung bereits 12 Monate nach Verfahrenseröffnung automatisch erteilt, da die Vermögensverwertung bei Insolvenzverfahren in Spanien unabhängig von der Restschuldbefreiung erfolgt.

Wegfall der Restschuldbefreiung in Spanien

In Deutschland gibt es einen ganzen Katalog an Regelungen, in welchen Fällen eine Restschuldbefreiung nach der langjährigen Wohlverhaltensphase versagt werden kann.

Durch die Stärkung der Gläubigerrechte können Gläubiger seit Juli 2014 schon während des Verfahrens entsprechende Anträge stellen.

Einen Wegfall der Restschuldbefreiung ist in Spanien nur bei Annullierung des kompletten Insolvenzverfahrens möglich. Eine Annullierung des Verfahrens geschieht in der Regel nur dann, wenn Gründe im Nachhinein bekannt werden, warum das Verfahren ursprünglich nicht hätte eröffnet werden sollen.

Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn Sie bei Verfahrenseröffnung ihren Lebensmittelpunkt nicht in Spanien hatten.

Erwerbsobliegenheit

Es gibt in Spanien eine Erwerbsobliegenheit.

Ob selbstständig oder angestellt, jede Form der Erwerbstätigkeit ist zulässig.

Neues Bankkonto

Trotz laufendem Insolvenzverfahren können Sie in Spanien ein Bankkonto eröffnen. Dazu erhalten Sie eine Kreditkarte.

Schutz vor Gerichtsvollziehern und Gläubigern

Durch das Insolvenzverfahren sind Sie vor Zugriffen von Gerichtsvollziehern, Finanzamt und Gläubigern geschützt. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, wieder aufzuatmen und einen Neustart anzugehen.

Steuernummer Spanien

Die Steuernummer Spanien N.I.E. „Número de Identificación de Extranjeros” ist in Spanien unverzichtbar..

Die Steuernummer Spanien (N.I.E.) ist eine Identifikationsnummer, die Ausländer in das spanische Steuersystem eingliedert. Sie ist somit Grundvoraussetzung, um auf Mallorca geschäftlich aktiv zu werden. Weder Immobilienkauf noch Firmengründung oder EU Privatinsolvenz in Europa – kein Antrag kann für nicht-spanische EU-Bürger ohne N.I.E.-Nummer erfolgen.

Im Zuge einer EU Privatinsolvenz im Ausland und einer Änderung des spanischen Ausländergesetzes ist die Beantragung von Steuernummern verkompliziert worden. Es sieht nun vor, dass Antragsteller zwingend persönlich vorsprechen müssen, dem ein aufwändiges Terminabspracheverfahren vorangeht.

Leistungen:

  • Vorbereitung des amtlichen Antragsformulars
  • Persönliche Antragsstellung der Steuernummer Spanien bei der Ausländerbehörde in Palma de Mallorca
  • Begründung der Antragstellung und komplette Abwicklung bei der Behörde
  • Übersetzungshilfe bei Unklarheiten und Verständigungsproblemen
  • Abwicklung des Einzahlungsvorgangs der Bearbeitungsgebühr bei der Bank
  • Eilmeldung der Steuernummer Spanien beim örtlichen Finanzamt

Residencia (Eingemeindung und permanenter Aufenthalt)

Bis vor kurzem war es möglich, die Residencia und NIE-Nummer (spanische Steuernummer) lediglich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses zu beantragen. Jedoch haben sich zwischenzeitlich die Regelungen verschärft.

Grundsätzlich muss zur Durchführung einer Privatinsolvenz im Ausland eine Residencia beantragt werden. Um eine Residencia zu erlangen, muss belegt werden, dass der Antragsteller für sich und seine Familie in der Lage ist, die soziale Absicherung zu tragen.

Bei der Antragstellung für die Residencia ist nachzuweisen:

  • dass der Antragsteller einen Arbeitsvertrag in Spanien hat oder bekommen wird, oder
  • dass der Antragsteller im spanischen Sozialversicherungssystem als Freiberufler oder Selbstständiger registriert ist (so genannter Autónomo)

Wer keine berufliche Tätigkeit in Spanien ausübt muss belegen:

  • dass der Antragsteller krankenversichert ist. D.h. dass die Krankenversicherung in jedem Fall bestätigen muss, dass für die Dauer des Aufenthaltes Versicherungsschutz in Spanien besteht. Dies kann eine private oder gesetzliche Krankenkasse sein. Für Rentner würde das bedeuten, dass dieser Beleg durch die Vorlage des Formulars E-121 erbracht wird. Das Formular wird von der deutschen Rentenkasse und Krankenkasse ausgefüllt und wird in Spanien bei der Sozialversicherung vorgelegt.

Dadurch ist auch ein Rentner in Spanien krankenversichert.

  • dass der Antragsteller über ausreichende Eigenmittel verfügt, sei es durch regelmäßige Einnahmen oder durch Grundbesitz und Vermögen. Als Beleg werden Bankbestätigungen, Grundbuchauszüge oder Besitzurkunden akzeptiert (immer amtlich beglaubigt und ins Spanische übersetzt)

Wir organisieren dieses Setup für unsere Mandanten im Full-Service, von der Antragstellung über die Beschaffung und Koordination der nötigen Dokumente bis hin zum Erhalt der Residencia auf Mallorca, so dass die Voraussetzung für einen längerfristigen Aufenthalt gegeben sind.

EU-INSOLVENZ & KOSTEN

Insbesondere in einem anderen EU Land ist eine Insolvenz auch mit Kosten verbunden, sodass sich eine EU Insolvenz im Ausland nur für Personen eignet, die Verbindlichkeiten über 100.000,- Euro haben und noch über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.

Unser Angebot richtet sich an Personen, die bei einer Insolvenz in Deutschland nicht nur Ihre Reputation, sondern auch Ihre berufliche Laufbahn auf Eis legen würden. Dazu kommen noch horrende Summen an Verdienstausfällen sowie Zahlungen an Gläubiger und gesellschaftliche Ächtung.

ACTSENS erhebt ein Pauschalhonorar von 4.500,- bis 8.500,- Euro für die Prüfung der Unterlagen, behördliche Anmeldungen, den zu erstellenden Schriftverkehr, Übersetzungen, den außergerichtlichen Vergleich und die komplette Betreuung bis hin zur 12 monatlichen Insolvenz.

Kontaktieren Sie uns und wir besprechen zusammen welcher Ansatz für Sie und Ihre Familie der Beste ist.

Anerkennung auf Gesetzesebene

Auf der Gesetzesebene geht es darum, ob die deutschen Gerichte die spanische Restschuldbefreiung überhaupt grundsätzlich anerkennen müssen.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung der EU-Insolvenz in Deutschland ist die EUInsVO (=europäische Insolvenzverordnung).

Dort ist zunächst geregelt, dass gemäß Art. 16, 17, 25 EUlnsVO eine in Spanien erteilte Restschuldbefreiung ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt werden muss.

Hierzu wird in Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ausgeführt:

„In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von Entscheidungen über die Eröffnung, die Abwicklung und die Beendigung der in ihren Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren sowie von Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem lnsolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die automatische Anerkennung sollte zur Folge haben, dass die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die zulässigen Gründe für eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein…“

Entscheidend ist danach nicht, ob nach Auffassung des Gerichts des Zweitstaat das Eröffnungsgericht tatsächlich international zuständig war, sondern ausschließlich, ob dieses seine Zuständigkeit nach Art. 3 EUlnsVO bejaht hat (ebenso: OLG Nürnberg, NJW 2012, 862).

Der europäische Gerichtshof hat diesen Rechtsgedanken nochmals ausdrücklich bestätigt.

Nach EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-444/07 sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (=EUInsVO) und insbesondere deren Art. 3, 4, 16, 17 und 25 so auszulegen, dass nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedsstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedsstaates … verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, …

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