Der Lockdown hat für viele deutsche Unternehmen in Spanien zu aussichtslosen wirtschaftlichen Perspektiven geführt. Gleichzeitig bieten sich Chancen: Das derzeit geltende Insolvenzgesetz ermöglicht die Auflösung insolventer Unternehmen aus objektiven Gründen, ohne dass dies für bis dato seriöse Unternehmer das Ende ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Spanien bedeutet.
Angesichts der aktuellen Situation sieht der Artikel 176 bis. 4 des spanischen Insolvenzgesetzes vor, dass Unternehmen ohne verwertbares Vermögen ein so genanntes Expressinsolvenzverfahren einleiten können.
Zuständig für das Expressinsolvenzverfahren ist das Handelsgericht. Dieses entscheidet dann auf Grundlage aller vorliegender Informationen, ob ein Expressinsolvenzverfahren eingeleitet werden kann.
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