Für EU-Bürger öffnet das EU-Recht weiterführende Möglichkeiten im Privat- und Gesellschafts-Insolvenzrecht.
Ein EU Insolvenzverfahren ist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat möglich und wird auch in Deutschland vollumfänglich anerkannt.
Im Vergleich zu Deutschland sind in vielen anderen europäischen Ländern die Verfahrenszeiten bis zur Erreichung der Restschuldbefreiung wesentlich kürzer.
Das Insolvenzverfahren in Spanien bietet Schuldnern viele Vorteile. Während das deutsche Insolvenzrecht die Gläubigerinteressen besonders im Blick hat, werden in Spanien auch Schuldnerinteressen berücksichtigt. Dort liegt der Fokus auf der Stärkung von Unternehmen und ihrer Produktivität, um die Wirtschaft anzukurbeln und den Schuldner wieder so schnell wie möglich am Wirtschaftsleben teilhaben zu lassen.
WER IST ANTRAGSBERECHTIGT
Die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens kommt im Falle natürlicher Personen und Einzelunternehmern zur Anwendung und kann zudem auf eigenen Antrag des Schuldners erfolgen. Sobald ein Schuldner auf absehbare Zeit den Forderungen aus seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann, ist er zudem sogar verpflichtet, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten.
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT UND WOHNSITZ
Nach der spanischen Regelung ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich weder die Nationalität noch der Wohnsitz oder die Residenz entscheidend, sondern derjenige Ort, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der Hauptwohnsitz ist demnach der Wohnsitz an dem er seiner Geschäftstätigkeit nachgeht, wohnt und sich mehr als 6 Monate im Jahr dauerhaft aufhält.
Diese eher vage Umschreibung wird unter Zuhilfenahme des Art. 3 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren dahingehend näher bestimmt, dass dies derjenige Ort ist, an dem der Schuldner gewöhnlich und durch Dritte erkennbar die Verwaltung seiner Interessen wahrnimmt.
VERFAHRENSDAUER
Die im allgemeinen eher kurze Verfahrensdauer hängt vor allem damit zusammen, dass bei natürlichen Personen das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, ein sogenanntes verkürztes Verfahren anzuordnen („procedimiento abreviado“).
Durch die Corona Krise werden aktuell ausschließlich verkürzte Verfahren angeordnet, da schlicht und ergreifend aufgrund der schieren Menge der Privatinsolvenzen, die Verfahren sonst nicht abgewickelt werden können.
Eine Privatinsolvenz hat eine Verfahrensdauer mit anschließender Restschuldbefreiung von 12 bis 16 Monaten.